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Humanitas
Merangasse 77
A-8010 Graz
Tel.: 0316-33 87 45
Email: office@humanitas.at
 

 

Leistungskatalog

1. Unterkunft  

Dem Bewohner/der Bewohnerin wird je nach Vereinbarung ein Einbett- oder Zweibettzimmer zur Nutzung überlassen.

 

2. Entgelte und Kautionszahlungen  
(1)  Zum Zeitpunkt der Aufnahme beträgt der Leistungspreis pro Tag (inkl. Mwst.) (Punkt B.-IV. Landesvereinbarung)  

         

  • Hotelkomponente (2010)66,76
  • Kurzzeitpflege (2010) € 105,28
  • Pflegezuschlag bei

    Pflegegeld Stufe I   € 15,08
    Pflegegeld Stufe II   € 20,78
    Pflegegeld Stufe III   € 28,24
    Pflegegeld Stufe IV   € 38,52
    Pflegegeld Stufe V   € 47,67
    Pflegegeld Stufe VI   € 60,52
    Pflegegeld Stufe VII   € 77,70

 

 

(2) Jede für die Leistungserbringung und Leistungsbemessung maßgebliche Änderung ist dem
Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen, besonders wichtig ist jede Änderung des
Pflegestufenbescheides, dieser ist sofort nach Zustellung dem Heimträger unaufgefordert vorzulegen.  


3. Kautionszahlungen  
(1) Der/die Bewohner/In hinterlegt eine Kaution.
Die Kaution dient zur Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen des/der BewohnerIn.

   
4. Rechte der Bewohner  
Jedenfalls hat der/die BewohnerIn das Recht auf:

  • höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
  • Pflege und Betreuung im Umfang der später angeführten Leistungsangebote auf Zustimmung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
  • Einsichtnahme in die Pflegedokumentation;
  • Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
  • Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen und die Wahl von Heimbewohnervertretern;
  • Behandlung und Erledigung von Beschwerden;
  • freie Arzt- und Therapiewahl, zeitgemäße medizinische Versorgung und adäquate Schmerzbehandlung nach ärztlicher Verordnung;
  • Beiziehung einer hausexternen Beratung;
  • Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;
  • Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen;
  • angemessenen Zugang zu einem Telefon und das Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, sowie auf Besuch durch Angehörige und Bekannte;
  • persönliche Kleidung;
  • Zahlungsbelege über Sonderleistungen;
  • Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses;
  • Politische und religiöse Selbstbestimmung, Recht auf freie Meinungsäußerung;
  • Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache und der politischen Überzeugung.

5. Rechte der Bewohnergemeinschaft  
Die Bewohnergemeinschaft hat das Recht auf:

  • Abhaltung von Bewohner- und Angehörigenversammlungen,
  • die Wahl eines Bewohnerbeirates, aus dessen Mitte ein Bewohnersprecher namhaft gemacht wird.       

Dieser hat das Recht auf:

  • volle und rechtzeitige Information über alle Angelegenheiten des Heimbetriebs,
  • jederzeitiges Einbringen von Anregungen und Beschwerden,
  • die jederzeitige Einberufung einer Bewohner- und Angehörigenversammlung und des Heimforums,
  • Mitwirkung am Runden Tisch.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bewohner, sowie deren Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter.  


6. Datenschutz  
Der Heimträger ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten, sicherzustellen.  
Der Bewohner ist aber damit einverstanden, dass

  • seine Daten, soweit sie für die Aufnahme in und die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten sowie allenfalls für die Unterstützung bei der Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld erforderlich sind, erhoben und automationsunterstützt verarbeitet werden;
  • der behandelnde Arzt die MitarbeiterInnen des Leistungserbringers über etwaige besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege informiert und derzeit bekannte Dauerdiagnosen schriftlich und mündlich mitteilt.

7. Regelleistungen
 
Grundtarifleistungen  
Die Grundtarifleistungen gliedern sich in:

  1. Unterkunft (Wohnraumüberlassung und hauseigene Infrastruktur)
  2. Grundbetreuung und Wäscheversorgung
  3. Verpflegung.

Wohnraumüberlassung  
Dem Bewohner wird folgender Wohnraum, der im beiliegenden Vertrag definiert
und mittels beiliegendem Übergabeprotokoll übergeben ist, überlassen:
Die Wohnraumüberlassung umfasst darüber hinaus folgende Leistungen:  

  • die anteiligen Strom- und Heizungskosten,
  • die anteiligen allgemeinen Betriebs- und Verwaltungskosten sowie öffentlichen Abgaben,
  • Bereitstellung eines Fernseh- und Telefonanschlusses,
  • die regelmäßig erforderliche Reinigung des Wohnraums,
  • Instandhaltungsarbeiten an der Wohneinheit, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.

Die Wohnraumüberlassung an Dritte oder die Aufnahme Dritter in die Wohneinheit ist nicht erlaubt.  
Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Wohneinheit sofort nach Vertragsende neuerlich zu vergeben. Zu diesem Zwecke werden alle Sachen des/der BewohnerIn in ein Inventar aufgenommen und gegen ein Tagesentgelt von € 5,- in einem Abstellraum des Hauses eingelagert. Bis zum 5. Tag ist die Einlagerung kostenfrei.  
 

Hauseigene Infrastruktur  
Die hauseigene Infrastruktur besteht aus:

  • Rezeption,
  • etagenbezogene Speisebereiche,
  • Aufenthaltszonen in jeder Etage,
  • Pflegebad.

Grundbetreuung  
Die Grundbetreuung umfasst insbesondere:

  • Rezeptionsdienst laut Öffnungszeiten
  • Ständiger Rufbereitschaftsdienst des Pflegepersonals rund um die Uhr
  • Feste im Jahreskreislauf
  • Information über Rechtsansprüche auf Sozialhilfe, Bezuschussung und Pflegegeld und Hilfestellung bei der damit verbundenen Antragstellung
  • Verteilung der Bewohnerpost
  • Vermittlung von externen Betreuungsleistungen
  • Unterstützung der Bewohner in persönlichen Angelegenheiten (z.B. Hilfestellungen beim Telefonieren, Verfassen von Briefen, kleinere Behördenwege und Bankwege, Besorgung von Artikeln des täglichen Gebrauchs sofern dies von Angehörigen nicht übernommen werden kann.)

Verpflegung  
Die Verpflegung umfasst das Angebot von fünf Mahlzeiten täglich. Das Mittagessen wird immer warm serviert, das Abendessen kann sowohl als Kalt- oder auch als Warmspeise serviert werden. Zu den Mahlzeiten wird jeweils ein alkoholfreies Getränk angeboten.
Zu den übrigen Zeiten werden Tees oder Säfte zur freien Entnahme angeboten.  
Pflegebedürftigen Personen werden auf Wunsch und bei Bedarf weitere Zwischenmahlzeiten sowie Tag und Nacht Getränke in Form von Tee, Mineralwasser und Verdünnungssäften bereitgestellt.
Schon- und Diätkost wird im üblichen Ausmaß entsprechend einer ärztlichen Verordnung und im Einvernehmen mit dem Bewohner angeboten.  
Die Mahlzeiten werden für selbstständig gehfähige Personen im Speisesaal, für alle anderen Bewohner in den etagenbezogenen Speisezonen angeboten. Im Krankheitsfall und dort nur nach ärztlicher Anordnung wird das Essen auf das Zimmer zugestellt.  
Nicht konsumierte Mahlzeiten werden grundsätzlich nicht vergütet.  
Die Essenszeiten richten sich nach dem jeweils aktuellen Aushang.  

 
Wäscheversorgung  
Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche, der Leib-/Nachtwäsche und der Hygienewäsche (Handtücher, Waschlappen).  
Der Wechsel der Bettwäsche erfolgt mindestens einmal wöchentlich oder pflegebedingt nach Bedarf.  
Die Besorgung der Leibwäsche wird vom Heimträger im Sinne der Vereinbarung mit dem Land Steiermark erbracht.    


Aufbewahrung von Wertsachen  
Der Bewohner wird auf die großen Risiken bei der Einbringung von Wertsachen in die Wohneinheit hingewiesen. Die Humanitas übernimmt keine Haftung für die von dem Bewohner eingebrachten persönlichen Fahrnisse einschließlich Wertgegenständen (Schmuck, Bargeld, etc.), die im Zimmer verwahrt werden.  
Die Aufbewahrung von Wertsachen durch den Leistungserbringer erfolgt im zentralen Tresor in der Verwaltung. Diese bedarf einer gesonderten schriftlichen Hinterlegungsvereinbarung. Nur in diesem Fall haftet die Humanitas als Verwahrerin im Rahmen der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen bis zur Höhe von € 1.500,00.  


Pflegeleistungen  
Leistungsart und Leistungsumfang  
Das Entgelt für Pflegeleistungen umfasst direkte Pflegeleistungen und indirekte/administrative Leistungen.  
Die direkten Pflegeleistungen umfassen je nach Gesundheitszustand gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens, soweit sie nicht im Grundtarif enthalten sind.
Dazu gehören jedenfalls:  

  • Alltagshilfen,
  • Hilfe beim Essen und Trinken,
  • Hilfe bei der Körperpflege,
  • Hilfe im Bereich der Mobilität,
  • besondere Aufsicht und Zuwendung,
  • Hilfe im Bereich der Ausscheidung,
  • Durchführung ärztlich angeordneter Maßnahmen,
  • Pflege bei kurzen akuten Erkrankungen.

Die Hilfe besteht in der teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser Leistungen oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der möglichst selbstständigen Durchführung dieser Verrichtungen durch den/die BewohnerIn.  
Die Art und das Ausmaß der Pflegeleistungen richten sich nach den von der Pflegedienstleitung vorgegebenen und als individuell notwendig erkannten pflegerischen Erfordernissen. Zu den Pflegeleistungen zählen keine Verrichtungen, welche der Bewohner ganz oder teilweise selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln erledigen kann.
Die pflegerischen Tätigkeiten beinhalten die allgemeinen Pflegetätigkeiten nach allgemein anerkannten Mindeststandards (sichere Pflege).  
Der Heimbetreiber sorgt dafür, dass Pflegehilfsmittel, deren Erfordernis sich aus dem Pflegebedarf ergeben, in jenem Ausmaß zur Verfügung stehen, wie sie vom Sozialversicherungsträger bzw. den Bezirksbehörden zur Verfügung gestellt werden.  


Leistungsbemessung  
Die Grundlage für die Leistungsbemessung bildet die anlässlich der Bewohneraufnahme durch zu führende hausinterne Pflegegeldeinstufung. Sollte die hausinterne Pflegegeldstufe nicht mit der bescheidmäßig zugesprochenen Pflegegeldstufe übereinstimmen, so wird für den Bewohner umgehend ein entsprechendes Ansuchen auf Erhöhung des Pflegegeldes eingebracht.  
Sollte nach Ausschöpfung des Instanzenzuges die bescheidmäßig zuerkannte Pflegegeldstufe von der hausinternen Einstufung nach unten abweichen, so wird dem Bewohner der Differenzbetrag zwischen der verrechneten hausinternen Stufe und dem Pflegegeld lt. Pflegegeldbescheid gutgeschrieben oder zurückerstattet.    


8. Sonderleistungen  
Über die Grundtarifleistungen hinaus werden Zusatzleistungen gegen gesonderte Bezahlung angeboten.  
Art, Entgelt und Dauer der Zusatzleistungen sind mit der Heimleitung zu vereinbaren.  
Die Entgelte für die Zusatzleistungen ergeben sich aus der aufliegenden aktuellen Tariftabelle.  
Der Leistungserbringer bietet freie Arztwahl nach Berufung oder Wunsch des Bewohners. Diese Berufung kann auch durch das Pflegepersonal stattfinden. Als hauseigene Ausstattung ist vorhanden: Notfallskoffer, Blutdruckmessgeräte und Blutzuckermessgeräte.

   
9. Leistungen Dritter  
(1) Leistungen erbracht durch Dritte (z.B. Apotheke, Arztleistungen, Krankenhausgebühren,
Therapeuten, etc.) sind nicht Vertragsgegenstand und daher von dem/der BewohnerIn
gesondert und direkt mit dem jeweiligen externen Dienstleister zu verrechnen. Auf
Wunsch und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann die Verrechnung solcher
Leistungen durch Dritte über die kostenlose Depot- und Taschengeldverwaltung im Büro
der Heimleitung erfolgen.  
(2) Leistungen sind jedenfalls nicht im Heimentgelt enthalten, wenn sie als Sachleistungen
der Krankenkassen gewährt werden.  
(3) Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Humanitas medplus – Systems (ärztliche
Betreuung durch die ärztliche Leitung, Konsiliararztbetreuung sowie Therapie durch
angeschlossene Therapeuten) ist vorhanden und wird in einer gesonderten Vereinbarung
und Verrechnung abgeschlossen.  

 

10. Einzelzimmerzuschlag

Der Zuschlag für ein Einzelzimmer beträgt € 6,60
BewohnerInnen, die lediglich über eine Mindestpension verfügen, werden € 5,50 verrechnet.
BewohnerInnen ohne Pensionsbezug wird kein Einzelzimmerzuschlag verrechnet.  

 

11. Aufnahme- und Entlassungstag
Der Aufnahmetag gilt als voller Verrechnungstag. Der Tag des Austritts wird nicht verrechnet. Ausnahme: Kurzzeitpflege bzw. Tod des Bewohners.    

 

12. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

(1) Bei Selbstzahlern sind die Entgelte für Regel- und Sonderleistungen bis zum 5.
Werktag eines jeden Monats im Nachhinein mittels Abbuchungsauftrag auf das Konto Nr. 41002233365 der Ersten Bank, BLZ 20111 einzuzahlen.  
(2) Für sozial bezuschusste Bewohner gilt folgende Zahlungsmodalität:  

  • Solange das Ansuchen auf Zuzahlung zu den Heimkosten beim zuständigen Sozialhilfeträger läuft, schuldet der Bewohner dem Leistungserbringer 80% der Pension und das tatsächliche Pflegegeld abzüglich dem gesetzlichen Taschengeld von € 41,90, sowie alle anfallenden Sonderleistungen. Diese Kosten sind bis zum 5. Werktag eines jeden Monats im Nachhinein mittels Abbuchungsauftrag auf das Konto Nr. 41002233365 der Ersten Bank, BLZ 20111, einzuzahlen.  
  • Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenübernahmebescheides erfolgt eine Direktverrechnung von 80% der Pension sowie 80% des Pflegegeldes mit der Pensionsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Sonderleistungen bis zum 5. Werktag eines jeden Monats im Nachhinein mittels Abbuchungsauftrag auf das 
  • Konto Nr. 41002233365 der Ersten Bank, BLZ 20111, einzuzahlen.  
  • Sollte der Antrag auf Übernahme der Heimkosten vom Sozialhilfeträger aus vermögens- oder einkommensrechtlichen Gründen abgelehnt werden, ist der Bewohner als Privatkunde zu betrachten und der Leistungserbringer ist berechtigt, rückwirkend ab dem Tage des Einzugs die gesamte Miete plus Pflegegeld abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus Pension und Pflegegeld nach zu verrechnen. 
  • Für den Fall des Austritts oder des Todes während eines laufenden Ansuchens auf Übernahme der Heimkosten durch einen Sozialhilfeträger wird der gesamte Betrag der Sozialhilfe in Rechnung gestellt, bei Kostenübernahme durch die Sozialhilfe wird dieser Betrag rückerstattet.

(3) Entsteht durch die Vertragsauflösung ein Kostenerstattungsanspruch des/der BewohnersIn
gegenüber dem Leistungserbringer, so erfolgt die Rückzahlung von Guthaben innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Endabrechnung, frühestens aber nach Abholung
der eingelagerten Sachen.  

 

13. Tariferhöhung
Das Entgelt wird jährlich zum 1.1. eines Jahres entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index angepasst, wenn er sich gegenüber der letzten Entgeltänderung um mehr als 0,5% verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro gerundet.  
Der Leistungserbringer kann Tariferhöhungen und muss Tarifsenkungen vornehmen, wenn  

  • dies aufgrund einer geänderten Rechtslage gerechtfertigt ist,
  • dies einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers für gleichartige Leistungen entspricht,
  • dies zur Fortführung des Betriebes notwendig und angemessen ist.

Eine Tariferhöhung wird spätestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll, unter Angabe des Grundes bekannt gemacht. Tarifsenkungen wirken ab Eintritt der Voraussetzungen.  
Tariferhöhungen beziehen sich im Falle eines vorhandenen rechtskräftigen Kostenübernahmebescheides lediglich auf regelmäßige Sonderleistungen (z.B. Einbettzimmerzuschlag). Die Regelleistungen sind gesetzlich (Tagsatzobergrenzenverordnung bzw. Bundespflegegeldgesetz) geregelt und verändern sich nur nach entsprechender Gesetzesänderung.  

  1. Hygieneartikel
    Bewohner der Einrichtung ohne Pensionsbezug haben Anspruch auf die bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln in angemessenem Umfang.
    Bewohner mit Pensionsbezug haben Anspruch auf vorgenannte Hygieneartikel längstens für die Dauer von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung.
  2. Aufbewahrung von Wertsachen

Der Bewohner wird auf die großen Risiken bei der Einbringung von Wertsachen in die Wohneinheit hingewiesen. Die HUMANITAS übernimmt keine Haftung für die von dem Bewohner eingebrachten persönlichen Fahrnisse einschließlich Wertgegenständen (Schmuck, Bargeld, etc.), die im Zimmer verwahrt werden.  
Die Aufbewahrung von Wertsachen durch den Leistungserbringer bedarf einer gesonderten schriftlichen Hinterlegungsvereinbarung. Nur in diesem Fall haftet die Humanitas als Verwahrerin im Rahmen der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen.  
Der Leistungserbringer kann die Aufbewahrung von Wertsachen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

16. Aufnahmebedingungen

Um eine bestmögliche Betreuung für den Bewohner zu gewährleisten und um die Leistungsbemessung und Entgeltfestsetzung vornehmen zu können, ist der Bewohner verpflichtet, die im Merkblatt angeführten Unterlagen spätestens anlässlich der Vertragserrichtung vorzulegen.  
Bei Abschluss des Heimvertrags ist der letztgültige Pensionsbescheid und Pflegegeldbescheid vorzulegen.
Sollte das Einkommen und die Pension nicht ausreichen, um die Kosten zur Gänze abzudecken, ist vom Bewohner bzw. seinem Vertreter umgehend ein Antrag auf Übernahme der Restkosten bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde einzubringen.
Darüber hinaus ist der Bewohner bzw. der Vertreter verpflichtet, alle maßgeblichen Umstände (z.B. aktuelle Krankheitszustände, Medikamentenliste, bestehende Übergabeverträge etc.) offen zulegen, die dem Leistungserbringer die bestmögliche Betreuung des Bewohners und eine korrekte Entgeltfestsetzung ermöglichen. Für gesundheitliche und finanzielle Nachteile, welche dem Bewohner aus wissentlicher Unterlassung der obenstehenden Informationsverpflichtung erwachsen, übernimmt der Leistungserbringer keine, wie immer geartete, Haftung.  
Der Bewohner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung dem Leistungserbringer den behandelnden Hausarzt namhaft zu machen, um eine rechtzeitige Koordination zwischen dem Leistungserbringer und dem Arzt zu ermöglichen.  

 

17. Kostenersatz bei Abwesenheit

Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erspart, mindern das Entgelt um den entsprechenden Satz (8,14% pro Abwesenheitstag von der Hotelkomponente).
Für von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde bezuschusste BewohnerInnen bestehen gesonderte Regelungen, welche die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zur Anwendung bringt.

 

18. Vertragsauflösung
Auflösung befristeter Verträge  
Ein befristeter Vertrag endet mit dem Tag der Befristung.
Sollte eine Verlängerung gewünscht sein, kann nach vorheriger Absprache mit der Heimleitung und nach vorhandenen Möglichkeiten der Vertrag verlängert werden.    
Auflösung unbefristeter Verträge  
Der Bewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen.
Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.  
Der Heimvertrag wird durch den Tod des Bewohners aufgehoben, die Bezahlung endet mit diesem Tag. 
Der Leistungserbringer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Betrieb eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird,
  • der/die Bewohner/In mit der Zahlung des Entgeltes zwei Monate in Verzug ist und der Leistungserbringer den/die Bewohner/In unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat,
  • sich der Gesundheitszustand des/der Bewohners/In so verändert hat, dass die fachgerechte Pflege üblicherweise nicht in einem Pflegeheim möglich ist,
  • sich der/die Bewohner/In fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten, sofern es nicht krankheitsbedingt ist, für die Mitbewohner nicht zumutbar ist.

19. Betriebsregelungen
 Wohnraumwechsel innerhalb des Hauses
Der Umzug in eine andere Wohneinheit kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit unter Aufnahme eines Verlegungsprotokolls und einer allfälligen Tarifänderung vollzogen werden. Der Leistungserbringer ist berechtigt, nach pflegerischer Notwendigkeit (wie z.B. deutliche Erhöhung des Pflegeaufwandes) dem Bewohner eine andere Wohneinheit zuzuteilen.  
Haustierhaltung  
Die Haltung von Haustieren bedarf aber einer gesonderten Vereinbarung und der schriftlichen Zustimmung der Heimleitung.    
Hausordnung und Heimstatut  
Hausordnung und Heimstatut hängen zur Einsicht am schwarzen Brett in der Humanitas GmbH auf und sind ebenfalls Vertragsbestandteil.    
Hinweis auf Risiken  
Für Körperersatzstücke, wie z.B. Zahn- oder Beinprothesen, Hörgeräte oder sonstige Behelfe sowie Gehhilfen, Rollstühle wird keinerlei Haftung übernommen; dieser Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auch auf Diebstahl, Verlust und Beschädigung. Allfällige Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des/der BewohnerIn.  
Die Einbringung zusätzlicher Elektrogeräte sowie Heizdecken ist ohne schriftliche Zustimmung der Heimleitung ausdrücklich untersagt. Zur Vermeidung der Gefährdung von Personen und Sachen ist auch die Einbringung von Waffen ausnahmslos untersagt.  

 
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