Sachwalterschaft

Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen und es keine Alternative gibt, kann ein Sachwalter bestellt werden. Er/Sie übernimmt die gesetzliche Vertretung des/der Betroffenen in denjenigen Bereichen, in denen sich die Person nicht selbst vertreten kann. Die Geschäftsfähigkeit wird nur soweit eingeschränkt, als es unbedingt notwendig ist. Innerhalb des Wirkungskreises der Sachwalterschaft ist die betroffene Person nicht geschäftsfähig, sehr wohl aber in Bereichen, die nicht von der Sachwalterschaft umfasst sind.

Sachwalter kann jeder werden, bevorzugt werden nahestehende Personen, Mitglieder von Sachwaltervereinen, Rechtsanwälte und Notare. Die Entscheidung trifft das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht. Das Wohl der betroffenen Person steht im Vordergrund und deren Wünsche müssen berücksichtigt werden.

Sachwalter übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person. Die Aufgaben werden für jeden Fall individuell festgelegt. Sie können Rechtsgeschäfte und die Organisation der ärztlichen und sozialen Betreuung in unterschiedlichem Ausmaß betreffen.

Ein Sachwalter wird auf unbestimmte Zeit bestellt, das Gericht prüft regelmäßig, ob die Notwendigkeit noch gegeben ist oder Aufgabenkreise eingeschränkt bzw. erweitert werden müssen.

Eine Sachwalterschaft endet mit dem Tod des Besachwalterten.

 
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